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Der Bundesgerichtshof hat am letzten Mittwoch, den 13.04.2011 ein interessantes Urteil im Kaufrecht verkündet:


Käufer muss Fahrzeug zur Mängelbeseitigung selbstzum Händler bringen

 

Wer nach einem Kauf seines Fahrzeugs oder eines anderen Gegenstandes Mängel feststellt hat das Recht auf Nachbesserung. Bisher war in der Rechtsprechungäußerst umstritten, ob der Händler etwa ein Fahrzeug zur Nachbesserung amWohnort des Käufers abholen muss. Der BGH hat nunmehr zumindest für Fahrzeugeund andere mobile Gegenstände entschieden, dass dies nicht der Fall ist.Vielmehr sei der Käufer in der Pflicht das Fahrzeug selbst zum Händler zubringen oder einen entsprechenden Transport zu organisieren. Der BGH führt aus,dass gewisse Unannehmlichkeiten dem Käufer durchaus zuzumuten seien, da dieentsprechende EU-Richtlinie auch davon spräche, dass die Mängelbeseitigunglediglich ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.

 

Dem Urteil des BGH liegt ein Verfahren vor dem OLG Koblenz zu Grunde. Hier hatte ein Käufer aus Frankreich bei einer rheinland-pfälzischen Firma einen neuen Campingfaltanhänger gekauft. Anschließend rügte der Käufer aus Frankreich einundichtes Zeltdach. Zur Mängelbeseitigung forderte er die Firma auf, denAnhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Die Firma ließ jedoch diegesetzte Frist verstreichen, worauf der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wurde. Gleichzeitig forderte man den Kaufpreis zurück. Das OLG Koblenz hat dieKlage jedoch abgewiesen. Das OLG sah den Rücktritt vom Kaufvertrag alsunwirksam an. Die Nachbesserung habe nämlich am Firmensitz erfolgen müssen. DenTransport hätte der Käufer selbst zu organisieren. Der BGH hat dieses Urteilvoll und ganz bestätigt. Der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldeteMängelbeseitigung zu erbringen habe, richte sich nach den jeweiligen Umständendes Einzelfalles. Hier sei auf die Art der vorzunehmenden Leistung, dieörtlichen Gegebenheiten sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten für den Käuferzu achten. Im vorliegenden Fall sei geschultes Personal und Werkstatttechniknotwendig gewesen. Der Transport des Anhängers sei durchaus zumutbar. Wenn derAnhänger dann nicht zum Händler verbracht worden sei, bestünde auch kein Rechtauf Rücktritt vom Kaufvertrag. Der BGH macht jedoch deutlich, dass diesesUrteil nicht für Kaufgegenstände gelte, die irgendwo „aufgebaut“ seien. Diesgelte etwa bei einer mangelhaften Waschmaschine. In solchen Fällen muss derHändler zur Reparatur zum Käufer kommen. Anders sei die Sache auch zu sehen,wenn im Kaufvertrag eine Vereinbarung über den Erfüllungsort beiNachbesserungen vereinbart wurde.

 

(Urteildes BGH; Az.: VIII ZR 220/10 – Urteil vom 13.04.2011)